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Übergangsfristen für Öfen

Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,

mit in Kraft treten der „Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen“ (1.BImSchV) sind nun auch Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, wie z.B. Kachelöfen und Kaminöfen,erfasst.

Welche Bedeutung haben die wesentlichen Änderungen für Sie?
 
Die Verordnung sieht eine Typprüfung für alle neuen Einzelraumfeuerungsanlagen vor. Hierbei wird geprüft, ob die neuen Emisionsgrenzwerte für Staub und Kohlenstoffmonoxid (CO) sowie die Mindestwirkungsgrade eingehalten werden. Der neue Ofen muss also über einen entsprechenden Nachweis (Zertifikat) verfügen, nur dann darf die Feuerstätte betrieben werden.
 
Auch bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen sind von der Verordnung erfasst. So müssen Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die für Staub einen Emissionsgrenzwert von 150mg/m³ und für Kohlenmonoxid (CO) von 4g/m³ nicht einhalten zukünftig mit einer Einrichtung zur Rauchgasreinigung nachgerüstet oder aber vollständig außer Betrieb genommen werden.
Um diese Grenzwerte einhalten zu können, wurde ein langfristiger Zeitplan entworfen. Maßgeblich für den Zeitrahmen der Nachrüstung bzw. Außerbetriebnahme ist das Datum des Typenschildes der Anlage. Der Gesetzgeber hat mich verpflichtet, Sie über die vier Übergangsfristen zu informieren.    
 
Welche Frist für Sie zutrifft, können Sie nachstehend entnehmen:
 
  • Anlagen, deren Datum nicht feststellbar ist oder deren Typenschilder ein Datum bis einschl. 31. Dezember 1974 vorweisen,
    müssen bis zum 31. Dezember 2014 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden
     
  • Fällt das Datum in den Zeitraum 01. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984, so läuft die Frist  zur Nachrüstung/Außerbetriebnahme
    bis zum 31. Dezember 2017.
     
  • Für Anlagen mit Datum zwischen dem 01. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 muss die Nachrüstung/Außerbetriebnahme
    bis 31. Dezember 2020 erfolgen.
     
  • Anlagen mit Datum zwischen dem 01. Januar 1995 bis 21. März 2010 müssen bis zum 31.Dezember 2024 nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.
     
  • Keine Verpflichtung zur Nachrüstung (siehe Hinweis)
Hinweis:

Ausgenommen von der Sanierungspflicht sind:
  • privat genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15kW sowie
  • offene Kamine (Feuerstätte für feste Brennstoffe, die bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann),
  • Grundöfen und
  • Einzelraumfeuerungsanlagen in Gebäuden, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt.
  • Gleiches gilt für Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen).